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   ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20   

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ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20 (https://dejure.org/2022,5741)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2022 - 4 Ca 356/20 (https://dejure.org/2022,5741)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 4 Ca 356/20 (https://dejure.org/2022,5741)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 626 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 303a Abs 1 StGB, § 7 Nr 1 GeschGehG
    Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - Herausgabe-, Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche - Parteivernehmung - außerordentliche Kündigung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - fristlose Kündigung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unbefugtes Aneignen von Geschäftsgeheimnis durch Mitnahme von Datenträger

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ansprüche auf Vernichtung und Herausgabe elektronischer Dateien nach GeschGehG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Der konkrete Verdacht muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30 mwN).(Rn.146) Voraussetzung hierfür ist auch die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers (vgl. zur Verdachtskündigung BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 23 mwN).(Rn.155).

    Diese Bestimmung findet in einem solchen Fall keine Anwendung (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 23 ff.).

    Dazu gehört auch die Abwendung drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 25 mwN).

    Es muss demnach um die Beseitigung einer Störung bzw. eines Schadens oder um die Verhinderung eines konkret drohenden (weiteren) Schadens gehen (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 26 mwN).

    Vor dem Hintergrund, dass § 254 BGB von einem Geschädigten die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens verlangt, muss es sich zudem um Ermittlungsmaßnahmen handeln, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 27 mwN).

    Dies kann auf verschiedenen Gründen beruhen, zB auf dem Umfang der Ermittlungen, so dass hierfür das erforderliche Arbeitszeitvolumen nicht zur Verfügung steht, darauf, dass eine Überwachung durch Personen erfolgen muss, die der betroffene Arbeitnehmer (zB bei Testkäufen) nicht erkennen soll, oder darauf, dass der Arbeitgeber bzw. die bei ihm beschäftigten Personen nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 28 mwN).

    Der Grundsatz, dass es sich um Ermittlungsmaßnahmen handeln muss, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde, gilt allerdings nicht nur für die Art der Aufwendung, sondern auch für den Umfang des Schadensersatzes (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 29 mwN).

    Weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten ist ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30 mwN).

    Der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ergebnisse der Ermittlungen ihrerseits einen (weiteren) konkreten Tatverdacht begründen, der seinerseits Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30 mwN).

    Da die Ersatzpflicht nach § 249 Abs. 1 BGB nur Aufwendungen umfasst, die der Abwehr drohender Nachteile dienen, muss der Arbeitnehmer letztlich aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. unerlaubten Handlung überführt werden (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 31 mwN).

  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 229/21

    Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Ein Vieraugengespräch zwischen den Parteien ist - anders als ein Vieraugengespräch zwischen einer Partei und einem Zeugen aus dem Lager der anderen Partei - kein Fall, in dem aus Gründen der Waffengleichheit von der Voraussetzung eines bereits erfolgten "Anbeweises" iSd. § 448 ZPO abgesehen werden kann (vgl. BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 37; BGH 20. Juli 2017 - III ZR 296/15 - Rn. 21).(Rn.115).

    Die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Gericht anzuordnende Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer non-liquet-Situation im Übrigen voraus (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 35 mwN).

    Dieser Grundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vieraugengespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (vgl. BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00 - zu III 1 b der Gründe; EGMR 27.10.1993 - 37/1992/382/460 - BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 36; BGH 16.06.2016 - I ZR 222/14 - Rn. 33; 08.07.2010 - III ZR 249/09 - Rn. 16, BGHZ 186, 152).

    Diesem wird durch die Regelungen der §§ 445 ff. ZPO bereits hinreichend Rechnung getragen, ohne dass dabei auf das Erfordernis eines "Anbeweises" zum Ausgleich einer - hier nicht vorhandenen - prozessualen Ungleichheit verzichtet werden müsste (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 37; BGH 20. Juli 2017 - III ZR 296/15 - Rn. 21).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Ob eine außerordentliche Kündigung berechtigt ist, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitnehmer ab (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 32 mwN).

    Dem Rechtsschutzinteresse einer Partei, die sich nicht im Besitz prozessrelevanter Urkunden und sonstiger Unterlagen befindet, trägt das Gesetz mit den Regelungen zur Vorlagepflicht in § 142 ZPO und § 424 ZPO Rechnung (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 33).

    Das ist ein im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigender Umstand (vgl. BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 37).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Der konkrete Verdacht muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30 mwN).(Rn.146) Voraussetzung hierfür ist auch die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers (vgl. zur Verdachtskündigung BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 23 mwN).(Rn.155).

    Versäumt er dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 23 mwN).

  • BGH, 20.07.2017 - III ZR 296/15

    Mangelhafte Anlageberatung: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Ein Vieraugengespräch zwischen den Parteien ist - anders als ein Vieraugengespräch zwischen einer Partei und einem Zeugen aus dem Lager der anderen Partei - kein Fall, in dem aus Gründen der Waffengleichheit von der Voraussetzung eines bereits erfolgten "Anbeweises" iSd. § 448 ZPO abgesehen werden kann (vgl. BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 37; BGH 20. Juli 2017 - III ZR 296/15 - Rn. 21).(Rn.115).

    Diesem wird durch die Regelungen der §§ 445 ff. ZPO bereits hinreichend Rechnung getragen, ohne dass dabei auf das Erfordernis eines "Anbeweises" zum Ausgleich einer - hier nicht vorhandenen - prozessualen Ungleichheit verzichtet werden müsste (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 37; BGH 20. Juli 2017 - III ZR 296/15 - Rn. 21).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Dieser Grundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vieraugengespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (vgl. BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00 - zu III 1 b der Gründe; EGMR 27.10.1993 - 37/1992/382/460 - BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 36; BGH 16.06.2016 - I ZR 222/14 - Rn. 33; 08.07.2010 - III ZR 249/09 - Rn. 16, BGHZ 186, 152).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Dieser Grundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vieraugengespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (vgl. BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00 - zu III 1 b der Gründe; EGMR 27.10.1993 - 37/1992/382/460 - BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 36; BGH 16.06.2016 - I ZR 222/14 - Rn. 33; 08.07.2010 - III ZR 249/09 - Rn. 16, BGHZ 186, 152).
  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Eine Stufenklage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn dem Grunde nach kein Leistungsanspruch besteht (BGH 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 - zu II 4 der Gründe).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

    Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Dieser Grundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vieraugengespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (vgl. BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00 - zu III 1 b der Gründe; EGMR 27.10.1993 - 37/1992/382/460 - BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 36; BGH 16.06.2016 - I ZR 222/14 - Rn. 33; 08.07.2010 - III ZR 249/09 - Rn. 16, BGHZ 186, 152).
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
    Unabhängig davon ist der Leistungsantrag auf der dritten Stufe der Stufenklage ein unbegründeter Globalantrag, weil er auch Fälle erfasst, die von möglichen Anspruchsgrundlagen nicht erfasst sind (vgl. zum Globalantrag BAG 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 20 mwN).
  • EGMR, 27.10.1993 - 14448/88

    DOMBO BEHEER B.V. v. THE NETHERLANDS

  • LAG Köln, 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19

    Geschäftsgeheimnis, Catch-All-Klausel

  • OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 4 U 214/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes:

  • LAG Hamm, 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88

    Unwirksame Verschwiegenheitsvereinbarung

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

  • LAG Hessen, 05.08.2013 - 7 Sa 1060/10

    Außerordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

  • LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22

    Außerordentliche Kündigung - Löschung betrieblicher Daten und Emails - Rückgabe

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, wird zurückgewiesen.

    das Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, teilweise abzuändern und.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, ist zulässig, aber unbegründet.

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